Bei einer Übernahme der verpfändeten Geschäftsanteile im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Gläubiger bietet sich der Vorteil, Einsicht in die Unternehmensunterlagen und Unternehmensvorgänge zu erlangen, die Handlungen der bisherigen Geschäftsführung zu überprüfen und mögliche, eventuell auch persönliche, Haftungsgründe für eine Inanspruchnahme der alten Geschäftsführung zu identifizieren mit dem Ziel, bei dieser erweiterte Zahlungsbereitschaft auszulösen. Die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (angelehnt an Debt-to-Equity-Swap) und die Umwandlung von Schulden in Vermögenswerte wird dabei durch ein schnelles Verfahren ermöglicht.
Die Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR hat sich über viele Jahre hinweg einen exzellenten Ruf bei der öffentlichen Versteigerung von gepfändeten Unternehmensanteilen erarbeitet. Zur Versteigerung kamen dabei GmbH-Anteile, Kommanditanteile und Aktien. Durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen im Pfandrecht bietet die Einschaltung der Deutschen Pfandverwertung eine vorteilhafte Kombination aus der Maximierung des Verwertungserlöses und der Minimierung der Rechtsrisiken. Grundlage für die erfolgreiche Durchführung dieser Aufgabe ist die umfangreiche Expertise der Deutschen Pfandverwertung auf diesem Spezialgebiet. Als erfahrene Berater unterstützen sie Auftraggeber bei diesen komplexen Prozessen und identifizieren mögliche Risiken sowie Chancen.
Aktuelles Fachwissen in den Bereichen Mergers and Acquisitions (M&A), Corporate Finance-Transaktionen und steuerliche Gestaltung ist unerlässlich. Der Vorteil für Auftraggeber liegt darin, dass sie während des gesamten Projektablaufs mit fachkundigen Hinweisen aus langjähriger Praxis unterstützt werden.
Seit vielen Jahren vertrauen Auftraggeber auf die Expertise der Deutschen Pfandverwertung als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen ist häufig streitbefangen, insbesondere da es hierbei oft um hohe Summen geht. In solchen Fällen müssen alle rechtlichen Voraussetzungen unbedingt erfüllt werden.
Die Fälligkeit der Forderungen des Gläubigers ist stets zweifelsfrei. Da der festgelegte Versteigerungstermin für den Schuldner oft ungünstig ist, wird häufig versucht, den Termin durch Hinweise auf Formfehler zu verhindern. Um Formfehler so weit wie möglich zu vermeiden, bearbeiten wir alle Verwertungsaufträge nach einem bewährten, systematischen Prozess Punkt für Punkt. Die Meilensteine in dieser "Roadmap" werden kontinuierlich optimiert, sodass Auftraggeber stets von der Erfahrung der Deutschen Pfandverwertung profitieren.
Der Verkauf von verpfändeten Unternehmensanteilen im Wege einer öffentlichen Versteigerung ist ein hoheitlicher Akt, für dessen Durchführung die Versteigerer der Deutschen Pfandverwertung als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer beliehen sind.
Die öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer sind auf ihre Verschwiegenheit vereidigt. Gemäß § 1 der Versteigererverordnung dürfen sie nur aufgrund eines schriftlichen Versteigerungsauftrags tätig werden. Die zur Erstellung des Vertrages erforderlichen Daten werden über das Formular "Feststellung der Pfandreife" auf der Firmen-Webseite der Deutschen Pfandverwertung übermittelt. Nach § 3 der Versteigererverordnung ist eine Versteigerung mit einer Frist von vierzehn Tagen beim Ordnungsamt und der Industrie- und Handelskammer (IHK) anzuzeigen. Die Ordnungsämter verlangen in einigen Fällen die Vorlage des Versteigerungsvertrags.
Gemäß § 1237 BGB muss die Versteigerung öffentlich bekannt gemacht werden. Auch dem Schuldner muss der anberaumte Versteigerungstermin angezeigt werden.
Der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Pfandversteigerung gemäß § 1237 BGB öffentlich bekannt zu machen ist. Diese Bekanntmachung ist kein Selbstzweck, sondern dient der Herstellung der Öffentlichkeit. Hier lauern die ersten großen Fallstricke. Wurde die Versteigerung nicht oder nicht angemessen öffentlich bekannt gemacht, ist sie rechtswidrig, und ein Zuschlag kann grundsätzlich nicht wirksam erteilt worden sein. Die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung bei Versteigerungen von Rechten wie Unternehmensanteile unterliegt umfangreichen Voraussetzungen.
Mit der Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 1237 Satz 1 BGB verwendet der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt ausschließlich durch Auslegung ermittelt werden kann. Die Auslegung ergibt drei Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung:
1. Eine personelle Anforderung,
2. Eine zeitliche Anforderung,
3. Eine Anforderung an eine qualitativ angemessene Reichweite.
Nach der systematischen Auslegung von § 1237 Satz 1 BGB muss die Veröffentlichung einer Versteigerung den dargelegten allgemeinen Rechtsgedanken entsprechen. Der ursprünglich gemeinte Sinn einer Gesetzesnorm kann sich im Laufe der Zeit verändern. Daher ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion die Norm zum Zeitpunkt ihrer Anwendung haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, 34, 238, 288 f.).
Der Versteigerer erhält in der Regel einen prozentualen Anteil des Versteigerungserlöses als Vergütung (ein sogenanntes Aufgeld). Aus eigenem Interesse ist der Versteigerer daher bestrebt, die Versteigerung so effektiv wie möglich bekannt zu machen. Aus diesem Grund sind keine weiteren Ausführungsbestimmungen zur Art und Weise der Bekanntmachung durch Versteigerer erforderlich.
Über die Art der Bekanntmachung entscheidet der Versteigerer, der auf eine gewissenhafte Durchführung vereidigt ist, nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls. Dazu zählen Maßnahmen wie Aushänge, Veröffentlichungen in Zeitungen, auf Internetplattformen und in sozialen Medien, Pressearbeit, Newsletter an bestehende und potenzielle Kaufinteressenten, die Ansprache von Risikoinvestoren, Marktanalysen, die Identifizierung weiterer potenzieller Käufer, sowohl national als auch international, sowie individuelle Anschreiben und persönliche Kontakte mit potenziellen Bietern, um nur einige der erforderlichen Schritte zu nennen.
Gemäß § 4 der Versteigererverordnung muss den Kaufinteressenten die Möglichkeit einer Besichtigung gegeben werden.
Ein Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt gemäß § 445 BGB stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Korrelat dieses Gewährleistungsausschlusses ist die Besichtigung. Den Kaufinteressenten muss gemäß Versteigererverordnung die Möglichkeit gegeben werden, sich über das Versteigerungsgut in angemessenem Zeitrahmen zu informieren.
Bei Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten erfolgt die Besichtigung über einen Datenraum. Der Datenraum stellt die Besichtigungsmöglichkeit des Pfandguts vor der Versteigerung dar. Für den Fall, dass obstruktive beziehungsweise rechtsunkundige Pfandgeber oder Pfandgläubiger die Bereitstellung der für den Datenraum notwendigen Daten verweigern oder verzögern, sind sie vom Versteigerer auf die daraus zu ihrem Nachteil entstehenden Mindererlöse hinzuweisen.
Im Fall von nicht marktgängigen Unternehmensbeteiligungen schafft die Versteigerung eigens einen Markt. Die örtliche und zeitliche Konzentration der Nachfrage auf diesem Markt soll die Verschleuderung der Unternehmensanteile oder Rechte verhindern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Pfandgläubiger: Durch die konzentrierte Nachfrage wird ausgeschlossen, dass der Pfandgläubiger das Höchstgebot manipuliert und das Gut zu einem Preis unterhalb des optimalen Werts ersteigert. Eine solche Manipulation würde zu Lasten des Pfandschuldners gehen, da der Pfandgläubiger, wenn er nicht vollständig befriedigt wurde, sich durch Rückgriff auf den Pfandschuldner bereichern könnte.
Gemäß § 1239 BGB "Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer" haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner das Recht, sich an der Versteigerung zu beteiligen. Versteigerer sind treuhänderisch für Gläubiger und Schuldner tätig und verpflichtet, die Zahlung des erfolgreichen Gebots sicherzustellen. Den Umständen nach ist beim Schuldner davon auszugehen, dass dieser zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Die Voraussetzung einer Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung durch den Schuldner ist, dass er gemäß § 1239 Absatz 2 BGB eine angemessene Sicherheitsleistung beim Versteigerer zu hinterlegen hat. Die Gebote des Gläubigers sind gegen dessen Forderung aufzurechnen. Der Gläubiger muss bis zur Höhe seiner Forderung bei seinem erfolgreichen Gebot keine Zahlung bis auf das Aufgeld leisten.
Zum Versteigerungsvorgang: Der öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer ist auf die gewissenhafte Durchführung der Versteigerung vereidigt und verpflichtet, alle verfügbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein optimales Versteigerungsergebnis zu erzielen und somit den höchstmöglichen Preis zu erreichen. Kaufinteressenten erwarten heute, dass ihnen neben der Abgabe von persönlichen, schriftlichen und telefonischen Geboten insbesondere auch die Möglichkeit zur Gebotsabgabe über eine Online-Live-Versteigerungsplattform zur Verfügung steht.
Bei Verstößen gegen diese Vorgaben könnte die Versteigerung angefochten und möglicherweise rückabgewickelt werden, oder es könnte Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen für den Gläubiger, insbesondere wenn die rechtlichen Grundsätze gemäß § 1237 Satz 1 BGB verletzt wurden. Die Deutsche Pfandverwertung führt seit vielen Jahren erfolgreich die rechtskonforme öffentliche Versteigerung von Unternehmensteilen und Rechten aller Art durch.